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Morgen 2. Lesung des „Gesetz zur Einführung der kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen“ der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag – Stärkung der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen in Sachsen!

Erstellt am: 8 April, 2014 | Kommentieren

DIE_LINKE
Der von der Fraktion DIE LINKE vorgelegte Gesetzentwurf versetzt Städte, Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen in die Lage, ihre Gestaltungsspielräume und Steuerungsmöglichkeiten auf dem Gebiet des Gemeindewirtschaftsrechts zu erweitern und ihre wirtschaftliche Betätigung an den konkreten Verhältnissen und Bedürfnissen vor Ort auszurichten.

Hierzu dient die vorgesehene Erweiterung möglicher Rechtsformen um die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts. Besondere Bedeutung hat hierbei die den sächsischen Kommunen eingeräumte Möglichkeit, gemeinsame kommunale Anstalten als eine neue Gestaltungsform der interkommunalen Zusammenarbeit zu errichten.

Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt in der Verankerung der (gemeinsamen) kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts im sächsischen Landesrecht. Es liegt im Ermessen der Kommunen, ob sie diese Rechtsform(en) zur Erledigung ihrer Aufgaben mit Gemeinwohlbezug wählen.

Grundsätzlich ist die Anstalt öffentlichen Rechts dem sächsischen Landesrecht durchaus nicht fremd, wie dies beispielsweise bei der in § 87 Abs. 2 SächsGemO genannten Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung, die gemäß § 3 Abs. 1 SAKDG als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet wurde, der Fall ist.

Diese Rechtsform kann in Sachsen allerdings nur aufgrund eines Gesetzes verliehen werden. Neben dem Freistaat Bayern verfügen auch die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein über vergleichbare Regelungen, wie sie ihren Niederschlag in dem von der Fraktion DIE LINKE vorgelegten Gesetzentwurf gefunden haben.

Die kommunale Praxis in diesen Bundesländern hat gezeigt, dass die in einigen Ländern auch als sog. Kommunalunternehmen bezeichnete (gemeinsame) kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts aufgrund größerer dienst-, arbeits-, steuer- und wirtschaftsrechtlicher Flexibilität in erstaunlich kurzer Zeit angenommen wurde.

Vor diesem Hintergrund sollten nach Auffassung der Einreicherin auch die sächsischen Kommunen die Möglichkeit erhalten, ihre Aufgaben mithilfe dieser Rechtsform zu erledigen.

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