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Meine Rede zum Gesetz zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen der Staatsregierung am 26. September 2012 im Sächsischen Landtag!

Erstellt am: 27 September, 2012 | Kommentieren

Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen!

Stellen Sie sich bitte mal gedanklich vor, Sie bestellen im Internet ein Kochbuch z.B. „Sachsen. Kulinarische Streifzüge“ und sie erhalten ein Krimi- Kochbuch. Wären Sie mit der Lieferung einverstanden?

Nein, sicherlich nicht! Fast jeder von uns würde das Buch mit falschem Inhalt zurückgeben und die Lieferung reklamieren.

Mit einem ähnlichen Sachverhalt müssen wir uns heute befassen.

Der vorliegende Gesetzestitel, sehr geehrte Abgeordnete der Koalition, ist völlig irreführend. Sie nennen ihr Gesetz zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen, aber mit diesem Gesetz wird die Freiwilligkeit der Gemeindeehen nicht erleichtert.

Sie packen eine Vielzahl an Änderungsvorschlägen zum Kommunalrecht in den Gesetzentwurf und verschlimmbessern 6 Gesetze für die kommunale Ebene. Das ist kein Gesetz zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen, sondern eine Mogelpackung! Schon aus diesem Grund lehnt meine Fraktion DIE LINKE den Mogel – GE ab!

Ein zweiter Ablehnungsgrund sind die geplanten Änderungen des Sächs. Gesetz über kommunale Zusammenarbeit. Artikel 1 des vorliegenden GE regelt, dass künftig Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften nicht mehr neu gebildet werden können.

In der am 05. Juli 2012 durchgeführten Anhörung kritisierte auch der Sachverständige Prof. Dr. Thorsten Schmidt von der Universität Potsdam folgerichtig auf der einen Seite den bislang nicht begründeten Eingriff in die durch Verfassungsrang gewährte Kooperationshoheit der Gemeinden.

Andererseits sieht er eine drohende zwei Klassengesellschaft von Gemeinden in Sachsen: Gemeinden mit Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden in aktueller Form (Bestandsschutz) und Gemeinden ohne diese oder neu zu schaffenden Formen der kommunalen Zusammenarbeit.

Diese Gesetzesänderung schränkt in erheblichem Maß die kommunale Selbstverwaltung der Städte und Gemeinden ein und wird von der Fraktion DIE LINKE strikt abgelehnt.

Die beabsichtigte Streichung des §52 Abs. 2 Satz 1 im SächsKomZG wird durch die kommunalen Spitzenverbände ebenso kritisch gesehen. Herr Dossmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, sprach sich in der Anhörung vehement gegen den geplanten Wegfall der Obergrenze der Stimmzahl einer Mitgliedsgemeinde eines Zweckverbandes aus. Er machte deutlich, die Änderung hat gute Chancen durch Verwaltungsgerichte wieder kassiert zu werden.

Wir plädieren daher, die geplanten Änderungen des SächsKomZG komplett abzulehnen und den Artikel 1des GE zu streichen. Ich verweise auf unseren Änderungsantrag in der Ziffer 1.

Den geplanten Änderungen im Artikel 2 (SächsGemO) und Artikel 2a (SächsLKrO) können wir inhaltlich zustimmen. Wir freuen uns, dass wenigstens eine Forderung unseres Antrages „Risiken im kommunalen Finanzmanagement begrenzen – Einsatz von hoch spekulativen Zinsderivaten durch die Kommunen beenden!“ (Drs 5/5485) berücksichtigt und das Spekulationsverbot gesetzlich geregelt wird.

Die Kürzung der sogenannten Hochzeitsprämie ab dem 2. Januar 2013 auf 50 € je EW der beteiligten Gemeinde halten wir für falsch. Eine wirkliche Erleichterung wäre eine echte staatliche Förderung für freiwillige Gemeindezusammenschlüsse für die nächsten 5 Jahre in angemessener Höhe. Auch zur Frage der angemessenen Höhe einer Hochzeitsprämie verweise ich auf die Ergebnisse der Sachverständigenanhörung.

Ein Großteil der Hochzeitsprämie kommt übrigens gar nicht in der Gemeindekasse an, weil nach der Fusion Grunderwerbsteuer fällig wird. Hier hat zwar der Innenminister eine Gesetzesänderung im Bundesrat angeschoben. Aber selbst wenn diese umgesetzt würde, kommt Sie mangels Rückwirkung für die meisten Fusionsgemeinden zu spät.

Lassen Sie mich an dieser Stelle ein weiteres Manko im Gesetzentwurf ansprechen. Es gibt zwar seit Oktober 2010 ein neues Leitbild zur Gemeindestruktur. Dieses bleibt aber auch künftig in exekutiver Verantwortung. Selbst bei faktisch willkürlicher Anwendung im Genehmigungsverfahren von Gebietsänderungen – ich erinnere hier an die Praxis des Innenministeriums, grundsätzlich jede Landkreisgrenzen überschreitende Fusion zu versagen. Hier gibt es akuten Handlungsbedarf!

Verfassungsrechtlich problematisch sehen wir die kurzfristig eingebrachte Ergänzung des Artikel 4a (SächsKAG). Im § 4 wird der „Verwaltungshelfer“ neu eingeführt.

Mit der Einführung eines „Verwaltungshelfers“ wird der Versuch unternommen, die weit verbreitende Praxis zu legalisieren, dass sich die mit der Betriebsführung öffentlicher Aufgaben Beauftragten privaten Dritten auch abgabenrechtliche Kompetenzen anmaßen. Dieser Weg ist falsch und wird von meiner Fraktion abgelehnt!

Mit der Erhebung öffentlicher Abgaben gegenüber den Zahlungspflichtigen sind erhöhte Anforderungen an die zuständige Körperschaft verbunden. Dabei ist das Recht der Abgabenerhebung hoheitlicher Art und per Gesetz ausschließlich den Gebietskörperschaften zugewiesen.

Bei der Abgabenbemessung und Ermittlung können Beauftragte mitwirken, die abschließende Entscheidungskompetenz kann jedoch nur durch die Behörde wahrgenommen werden.

In diesem Tenor haben auch die Oberverwaltungsgerichte in Sachsen und Thüringen Anfang dieses Jahres Beschluss gefasst.

Auch lässt die Abgabenordnung in der Legaldefinition des Verwaltungsaktes im § 118 keinen Raum für einen Verwaltungshelfer im Sinne des vorgeschlagenen Artikel 4a.

Wir lehnen diese Änderung ab – ich verweise auf unseren Änderungsantrag in der Ziffer 2.

Ich glaube deutlich gemacht zu haben, dass dieser Gesetzentwurf in mehreren Punkten die verfassungsrechtlichen Grenzen tangiert. Das beginnt mit dem irreführenden Gesetzestitel der gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit und Normenwahrheit verstößt, den nicht begründeten Eingriff in die kommunale Kooperationshoheit sowie der Einführung eines Beliehenen in Sachen öffentlicher Abgabenerhebung.

Zu all diesen Themen konnte der zuständige Fachausschuss keine Stellung nehmen, da er mit der Beratung nicht betraut war.

Meine Fraktion DIE LINKE beantragt daher die Rücküberweisung des GE in den Innenausschuss und die Festsetzung der Mitbehandlung im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss gemäß § 46 VI der Geschäftsordnung, um die fehlende verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nachzuholen.

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