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Bildungs- und Teilhabepaket – Teil III

Erstellt am: 27 Juni, 2011 | Kommentieren

Lernförderung

Die neue gesetzliche Regelung zur Gewährung der Lernförderung ist insgesamt restriktiv gefasst. Sie soll ausweislich der Gesetzesbegründung nur in Ausnahmefällen gewährt werden.
Schulische Angebote sollen immer Vorrang haben und die Lernförderung nur zusätzlich zum Tragen kommen, wenn vorhandene Angebote nicht ausreichen.

Die Lernförderung wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um „die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele“ zu erreichen, wie es im Gesetz heißt. Regelmäßig geht es um die Versetzung in die nächste Klassenstufe.
Eine weitere Einschränkung ergibt sich durch den notwendigen prognostizierten Erfolg der Maßnahme:
Es ist eine Prognose mit Blick auf das Schuljahresende notwendig, ob die Lernförderung geeignet sein wird, um die „wesentlichen Lernziele zu erreichen“, wobei vorhandene schulische Förderangebote zu berücksichtigen sind.
Auch wird die „Lernbereitschaft“ der Schülerinnen in die Prüfung einbezogen; Lernförderung soll etwa nicht gewährt werden, wenn selbstverschuldete Fehlzeiten die Ursache für den schulischen Misserfolg sind und keine Verhaltensänderung absehbar ist.
Lernförderung ist nicht nur Nachhilfe. Denkbar ist, dass eine Lernförderung geleistet wird, die etwa an Arbeitstugenden ansetzt und erst die Voraussetzungen für eine Nachhilfe schafft.

Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesbetreuung

Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder eine Tagespflegestelle besuchen oder für Schülerinnen und Schüler können die Mehraufwendungen berücksichtigt werden, die durch die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen entstehen. Für Schülerinnen und Schüler ist nach § 28 Abs. 6 maßgebend, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. Das Mittagsangebot in einem benachbarten Mehrgenerationenhaus (MGH) dürfte nur dann unter die Vorgaben fallen, wenn die Verantwortung der Schule für dieses Angebot mit dem MGH vertraglich geregelt ist. Der Kiosk auf dem Schulgelände fällt jedoch nicht unter diese Regelung.
Für Schüler und Schülerinnen, die an einem gemeinschaftlichen Mittagessen in Horten außerhalb schulischer Verantwortung (Tageseinrichtung nach § 22 SGB VIII) teilnehmen, wurde zunächst nur ein befristeter Anspruch bis 2013 in § 77 Abs. 11 verankert.

Eltern haben für die Mittagsverpflegung für ihre leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen einen Selbstkostenbeitrag von 1 Euro pro Tag und Mahlzeit zu tragen. Dieser Betrag soll der häuslichen Ersparnis entsprechen, die durch die Verpflegung des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des elterlichen Haushalts entsteht.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Die wohl wesentlichste Neuregelung betrifft die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Hiermit soll sichergestellt werden, dass für alle Kinder und Jugendlichen ein Minimum an Teilhabe ermöglicht wird. Dazu stehen jedem bedürftigen Kind oder Jugendlichen 10 Euro pro Monat zur Verfügung.

Der Betrag kann für Mitgliedsbeiträge für den Sportverein, für Kultur und Geselligkeit, dem musischen oder künstlerischen Unterricht, der kulturellen Bildung sowie für die Teilnahme an Freizeiten eingesetzt werden. Der aufgeführte Katalog ist nicht abschließend. Das heißt: es können auch weitere Angebote beispielsweise eine Theaterwerkstatt oder der Töpferkurs in Betracht kommen.

Grundsätzlich sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene leistungsberechtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemeinbildende oder berufsbegleitende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Lediglich die neu eingeführten Teilhabeleistungen (Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben) sind auf Kinder und Jugendliche begrenzt, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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