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Kommunalpolitisches Gespräch zum Gesetzentwurf „Ortschaftsverfassung in Sachsen stärken und mehr Bürgerbeteiligung ermöglichen“ am 15. März 2012, 18 Uhr im Ratssaal Grimma

Erstellt am: 14 März, 2012 | Kommentieren


Die Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag möchte das Kommunalrecht im Sinne der Stärkung der Kommunalen Selbstverwaltung und Mitsprache verändern.

Mit dem veränderten Leitbild 2010 für freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden im Freistaat Sachsen verfolgt die Staatsregierung das Ziel, noch größere Verwaltungseinheiten (Einheitsgemeinden) zu schaffen.

Die Selbstständigkeit und Mitsprache kleinerer Gemeinden geht dabei weiter verloren, so dass der Abbau von Bürgerdemokratie die Folge ist. Dies wollen wir nicht hinnehmen, sondern fordern den Landtag als Gesetzgeber auf, die Rechte der Einwohner/innen und Bürger/innen in den Gemeinden und Ortsteilen zu stärken.

Durch die Einführung einer verbindlichen Ortschaftsverfassung (1. Ziel) sollen die Beteiligung der Bürgerschaft, ihr aktives Einwirken auf die Entscheidungsfindung gestärkt werden und die Belange der Ortschaft in den Beschlüssen des Gemeinderates stärker Berücksichtigung finden. Dabei verfolgt die Ortschaftsverfassung das Ziel, den Ortsteilen einer Gemeinde mehr Selbstverwaltungsrechte einzuräumen.

Für die Bürger/innen ist es wichtig, dass in den Ortschaften eine Verwaltungsstelle mit Ansprechpartner/in eingerichtet wird und der Ortschaftsrat über wichtige Entscheidungen, die die Ortschaft betreffen, selber entscheiden kann. Die Handlungsfähigkeit des Ortschaftsrates ist derzeit laut § 67 SächsGemO von den Entscheidungen des Gemeinderates, also von den politischen Mehrheitsverhältnissen, abhängig.

Die meisten Ortschaftsräte in Sachsen erhalten derzeit keine angemessenen Haushaltsmittel, so dass sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllen können. Deshalb ist es wichtig, dass den Ortschaftsräten für ihre Aufgabenerledigung auch Haushaltsmittel zur freien Verfügung stehen (Budgetrecht; 2. Ziel).

Der Einfluss des Ortschaftsrates auf die Erledigung wichtiger Aufgaben der Gemeinde soll erhöht werden (3. Ziel). Dazu gehört ein Anhörungs-, Vorschlags- und Antragsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betrifft. Ergänzend soll eine Regelung den Bürgermeister verpflichten, den Ortsbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten, welche die Belange der Ortschaft berühren, rechtzeitig zu unterrichten.

Die Stellung des Ortsvorstehers wird durch die Direktwahl gestärkt, da alle wahlberechtigten Einwohner/innen des Ortsteils ihren Ortsbürgermeister wählen bzw. abwählen können. Der Begriff „Ortsvorsteher“ sollte durch den Begriff „Ortsbürgermeister“ ersetzt werden, um eine höhere gesellschaftliche Anerkennung und Wertschätzung dieser ehrenamtlichen Arbeit zu erreichen. Die Bürger/innen wollen ihren Bürgermeister als Ansprechpartner vor Ort wählen (4. Ziel) und gemeinsam das Leben in der Ortschaft gestalten. Dies trägt zum Erhalt der Identität der Ortschaft bei und fördert die Zusammenarbeit in der Gemeinde.

Die Zuständigkeiten des Ortschaftsrates und Ortsbürgermeisters müssen verbindlich geregelt werden, um die durch die Bildung von Einheitsgemeinden entstandenen Defizite an Bürgernähe und Bürgerbeteiligung auszugleichen. Die Ortsbürgermeister sollen das Recht erhalten an allen, auch nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen (5. Ziel).

Die Gemeindeverwaltung sollte zudem verpflichtet werden, die ortschaftsbezogenen Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen (6. Ziel). In größeren Ortschaften sollte eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden (7. Ziel).

Die Durchführung von Einwohnerversammlungen, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Ortschaften müssen in der Ortschaftsverfassung verbindlich geregelt werden (8. Ziel), damit auch die Bürgerbeteiligung in den Ortsteilen erhalten bleibt.

Die Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag möchte mit den vorliegenden Änderungen der Sächsischen Gemeindeordnung zur Ortschaftsverfassung (§ 65 bis § 69) den Diskussionsprozess in den Kommunen und Ortsteilen begleiten. Die jetzige Fassung der Sächsischen Gemeindeordnung zur Ortschaftsverfassung soll im Sinne der Stärkung von Mitspracherechte in den Ortsteilen verändert werden. Dadurch werden Identität, das Zusammenwachsen der neuen Einheitsgemeinde und die Bürgerbeteiligung gefördert.

MdL Marion Junge; Kommunalpolitische Sprecherin

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