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Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts sollen auch in Sachsen möglich sein!

Erstellt am: 15 März, 2013 | 1 Kommentar


Meine Rede im Sächsischen Landtag zur 1. Lesung des Gesetzentwurfs zur Einführung der kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen, Drs. 5/11427, der Fraktion DIE LINKE am 14. März 2013

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist eine von Gebietskörperschaften getragene, kraft öffentlichen Rechts gegründete, mit eigenem Personal und Sachmitteln versehene, nicht mitgliedschaftlich strukturierte Rechtsperson, die der Erfüllung öffentlicher Zwecke dient.

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird in Sachsen die Möglichkeit geschaffen, kommunale Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts zu führen.

Derzeit gibt es diese gesetzliche Grundlage in allen Bundesländern außer Baden-Württemberg, Sachsen, und Thüringen. Im gesamten Bundesgebiet sind über 500 Anstalten mit verschiedensten Aufgaben betraut. 300 davon in kommunaler Trägerschaft.

Meine Fraktion DIE LINKE will den Kommunen in Sachsen ebenfalls die Möglichkeit einräumen, Anstalten öffentlichen Rechts zu errichten, um die Instrumente wirtschaftlicher Betätigung sowie interkommunaler Zusammenarbeit zu erweitern.

Neben den bisherigen Organisationsformen der rechtlich unselbstständigen Regie- und Eigenbetriebe und der verschiedenen privatrechtlichen Rechtsformen rückt die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts.Wobei das neue Rechtsinstitut weniger zum Eigenbetrieb, als vielmehr zur Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Konkurrenz steht.

Die unternehmerische Selbstständigkeit der neuen Rechtsform wird dadurch gewährleistet, dass die kommunale Anstalt als eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts Trägerin von Rechten und Pflichten ist, über eigenes Vermögen verfügt und Personalhoheit ausübt. Die Träger können den Anstalten kommunale Aufgaben übertragen.

Als eigenständige Rechtspersönlichkeit kann sich die kommunale Anstalt an anderen Unternehmen beteiligen und in unmittelbare Leistungsbeziehungen zu einzelnen Bürgern treten.

Die Organe (Vorstand und Verwaltungsrat) handeln unabhängig von den kommunalen Gremien. Die kommunale Steuerung wird dadurch gewährleistet, dass die Besetzung der Organe weitgehend kommunalpolitisch bestimmt wird.

Die Gemeinderäte können durch passgenaue Formulierung der Unternehmenssatzung die erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten sichern und für die Unternehmensorgane (Vorstand und Verwaltungsrat) die notwendigen Freiheiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben umsetzen.

Die Unternehmenssatzung gibt den Handlungs- und Gestaltungsrahmen vor. Der Gemeinderat ist dafür zuständig und kann die Satzung den spezifischen Bedürfnissen der Gemeinde anpassen.

Die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts bietet im Vergleich zu Regie- und Eigenbetrieben eine größere Selbständigkeit und stellt gegenüber den privatrechtlichen Formen der GmbH bzw. AG durch die hohe Flexibilität eine deutlich selbstverwaltungsfreundlichere Betriebsform dar.

Die in diesem Gesetz geregelte Gewährträgerschaft ist folgerichtig, da die kommunalen Anstalten Ausgliederungen aus der kommunalen Errichtungskörperschaft darstellen, welche wiederum als Trägerin der Anstalt für deren Funktionsfähigkeit verantwortlich zeichnen. Da der kommunalen Anstalt zudem Pflichtaufgaben übertragen werden können, muss die Gemeinde neben der sachlichen auch eine finanzielle Verantwortung für die Aufgabe behalten.

Gerade in Zeiten in denen Städte, Gemeinden und Landkreise zunehmend unter Druck stehen, Kosten zu senken und gleichzeitig ihre Leistungen qualitativ oder quantitativ möglichst zu erhalten oder gar zu steigern, stellt interkommunale Zusammenarbeit eine wichtige kommunale Handlungsoption dar.

Die Erfahrungen der Kommunen in der Praxis, die sich für eine Zusammenarbeit mithilfe gemeinsamer kommunaler Anstalten entschieden haben, zeigen, dass insbesondere durch die Zusammenlegung beispielsweise des Beschaffungswesens, des Personalmanagements, des Netzes, des Vertrieb und des Kundenservices kurzfristig Einspar- und Synergieeffekte erzielt werden konnten.

Unser Gesetzentwurf sieht deshalb die Möglichkeit vor, auch gemeinsame kommunale Anstalten zu gründen.

Zwei oder mehrere Gemeinden oder Landkreise können – ohne den aufwändigen Umweg über einen Zweckverband – unmittelbar eine Anstalt zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung gründen. Grundvoraussetzung ist die Vereinbarung von deckungsgleichen Satzungen durch die beteiligten kommunalen Hauptorgane.

Die kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts beinhaltet viele Chancen für die Gemeinden und Landkreise. Die Handlungsmöglichkeiten bei wirtschaftlicher Betätigung werden verbessert, Kostensenkungspotentiale durch eine verstärkte interkommunale Zusammenarbeit können erschlossen werden und die Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten durch die kommunalen Hauptorgane werden gestärkt. Auch können die bei GmbH-Gründungen oft verloren gegangenen Steuerungsmöglichkeiten durch eine Rechtsformänderung zurückgewonnen werden.

Der eingebrachte Gesetzentwurf ist insgesamt ein Beitrag zur Erweiterung der Handlungsspielräume der Träger der Kommunalen Selbstverwaltung in Sachsen.

Ich freue mich auf eine konstruktive Debatte in den Ausschüssen und bitte um Zustimmung zur Überweisung des Gesetzentwurfes an den Innenausschuss sowie an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss.

Kommentare

1 Antwort für “Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts sollen auch in Sachsen möglich sein!”

  1. Mein Jahresrückblick 2013 – Gemeinsam Politikwechsel in Sachsen gestalten! : Marion Junge
    29 Dezember, 2013 um 10:35

    […] März 2013:  1. Lesung des Gesetzentwurfs zur Einführung der kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen der Fraktion DIE […]

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