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Meine 19. Rede im Sächsischen Landtag zur Fortentwicklung des Kommunalrechts in Sachsen – Eine Gemeindeordnung des 21. Jahrhunderts muss mehr Transparenz, Öffentlichkeit und Bürgerbeteiligung ermöglichen!

Erstellt am: 27 November, 2013 | Kommentieren

Rede von Marion Junge, Kommunalpolitische Sprecherin der Linksfraktion zur 2. Lesung des „Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts“ der CDU/FDP-Fraktionen Drs. 5/11912 am 27. November 2013 im Sächsischen Landtag

Das Anliegen des vorliegenden Gesetzentwurfes, die zeitgemäße Fortentwicklung des Kommunalrechts, unterstützt die Fraktion DIE LINKE. Im 20. Jahr nach deren Einführung ist eine Modernisierung der sächsischen Kommunalgesetze notwendig.

Eine Vielzahl an kleinteiligen Änderungsvorschlägen liegen auf dem Tisch. Neben den 165 Änderungsvorschlägen im Gesetzentwurf hat die CDU/FDP-Fraktion im Ausschuss weitere 45 – meist redaktionelle –Änderungen vorgesehen. Ein großer Wurf ist aus unserer Sicht mit dieser umfangreichen Gesetzesnovelle nicht gelungen!

Andere Bundesländer sind uns bei der Reform ihrer Gemeindeordnungen um Meilen voraus. Das hat nicht zuletzt die Anhörung im Innenausschuss am 4. Juli 2013 verdeutlicht. Die geladenen Sachverständigen hatten dabei eine Vielzahl an Mängel und Kritikpunkte zum Gesetzentwurf vorgetragen. Allerdings sah sich die CDU/FDP-Koalition davon nicht veranlasst berechtigte Einwände aufzugreifen.

Ich möchte auf einige Kritikpunkte eingehen, deren Umsetzung zukünftig Schwierigkeiten auf der kommunalen Ebene bereiten werden.

Der Sächsische Landkreistag kritisierte massiv den Wegfall der Hinderungsgründe nach § 28 SächsLKrO und nach § 32 SächsGemO. Ich zitiere aus der Stellungnahme des SächsLKrT: „Damit können auch Angehörige der kommunalen Wahlbeamten (Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete) sowie Geschäftspartner, die mit ihnen an derselben Gesellschaft beteiligt sind, Kreis- bzw. Gemeinderäte werden…. Aus unserer Sicht sollte der betroffene Personenkreis weiterhin generell nicht befugt sein, ein Kreistags- oder Gemeinderatsmandat anzunehmen. Zu enge persönliche Beziehungen zwischen dem Gemeinderat/ Kreistag als oberstem Organ der Verwaltung und den kommunalen Wahlbeamten können nach wie vor dem Ansehen der Kommunalverwaltung abträglich sein und gerade bei knappen Entscheidungen den Verdacht der unangemessenen Einflussnahme begründen. Interessenkollisionen in diesen Fällen ausschließlich über die Befangenheitsvorschriften zu lösen, dürfte der Problematik nicht gerecht werden und zu einer Vielzahl an Abgrenzungsproblemen im jeweiligen Einzelfall – bei den einzelnen Beschlüssen – führen. … Damit birgt diese Regelung eine latente Gefahr der Rechtswidrigkeit von Beschlüssen in sich und führt zu Rechtsunsicherheit.“

Trotz dieser wichtigen Hinweise in der Sachverständigenanhörung hat die CDU/FDP-Koalition hier keine Änderung vorgenommen! Die Fraktion DIE LINKE sieht hier rechtliche Probleme und persönliche Abhängigkeiten, so dass wir für die Beibehaltung der ursprünglichen Regelung §32 SächsGemO und §28 SächsLKrO plädieren.

Der Sächsische Städte- und Gemeindetag lehnt die Einführung eines Anhörungsrechts für die wirtschafts- und berufsständigen Kammern im § 94a SächsGemO (Abs. 1 Satz 2) ab. Stattdessen schlägt der SSG eine Neuregelung für die gemeindewirtschaftliche Betätigung außerhalb der eigenen Gemeindegrenzen vor.

Die Fraktion DIE LINKE setzt sich grundsätzlich für ein faires Miteinander privater und kommunaler Akteure im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung ein. Das vorgesehene Anhörungsrecht zugunsten der betroffenen wirtschafts- und berufsständischen Kammern bei allen Entscheidungen der Kommunen bzgl. ihrer wirtschaftlichen Betätigung lehnen wir ab, da dies einen nicht gerechtfertigten Eingriff in den Kernbereich der Kommunalen Selbstverwaltung darstellt. Wir schlagen die Beibehaltung der geltenden Rechtslage im § 97 SächsGemO vor.

Verfassungsrechtliche Bedenken wurden bzgl. der vorgeschlagenen Ergänzung des § 42 Abs. 2 SächsGemO zur Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse geäußert. „Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder kann der Gemeinderat beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen.“ Das vorgesehene Entsendungsrecht zugunsten der Fraktionen birgt in der kommunalen Praxis vielfältige Probleme in sich. Die kommunalpolitische Landschaft im Freistaat Sachsen ist durchaus vielfältiger, als dies der Gesetzentwurf unterstellt. Wie auch die Sachverständigen betonten, sind ohne weiteres Konstellationen vorstellbar, in denen aufgrund der Fraktionslosigkeit einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Gemeinderatsmitgliedern mithilfe des Entsendungsrechts der Fraktionen diese völlig aus den beschließenden Ausschüssen herausgehalten werden können.

Darin sieht die Fraktion DIE LINKE einen Verstoß gegen die das Demokratieprinzip tragenden Grundsätze der Weitergabe der Repräsentation und des Minderheitenschutzes und plädiert für die Beibehaltung der jetzigen Fassung des § 42 Abs. 2 SächsGemO.

Meine Fraktion DIE LINKE will das Kommunalrecht im Sinne der Stärkung der Kommunalen Selbstverwaltung und Mitsprache modernisieren. Eine Gemeindeordnung des 21. Jahrhunderts muss mehr Transparenz, Öffentlichkeit und Bürgerbeteiligung ermöglichen!

Der vorliegende Gesetzentwurf verschlimmbessert jedoch die kommunalen Handlungsbefugnisse von Gemeinderäten/Kreistagen, Bürgermeister/Landräten und Einwohner/innen. Dazu 3 Beispiele:

1. Warum soll der Bürgermeister zukünftig nicht mehr zwingend die Einwohnerversammlung oder den Ältestenrat leiten? Diese vorgesehenen Neuregelungen halten wir für falsch! Die Bürgermeister sollten als oberste Vertreter der Gemeinde zwingend die Einwohnerversammlung leiten und die Fragen oder Anliegen der Einwohner/innen unmittelbar beantworten. Nichts spricht dagegen, dass die fachlich zuständigen Mitarbeiter aus der Verwaltung ebenfalls hinzugezogen werden. Der Bürgermeister sollte zwingend Vorsitzender des Ältestenrates bleiben.

2. Für die Zuweisung von Fraktionsmitteln (§ 35a) wird eine willkürliche Einwohnergrenze von 30000 EW definiert. Die ehrenamtliche Fraktionsarbeit ist aber in allen Kommunalparlamenten notwendig und braucht eine den Aufgaben angemessene und verlässliche Fraktionsausstattungen.

3. Die erleichterte Aufhebung der Ortschaftsverfassung schränkt die Bürgermitsprache in den Ortsteilen erheblich ein. Das ist der falsche Weg! Meine Fraktion DIE LINKE will mehr Bürgermitsprache und Bürgerbeteiligung. Deshalb setzen wir uns für eine Stärkung der Ortschaftsverfassung ein. Unser Gesetz zur Stärkung der Ortschaftsverfassung im Freistaat Sachsen (Drs 5 / 9560) wurde leider durch die CDU/FDP-Koalition im Juli 2013 abgelehnt.

Die Fraktion DIE LINKE bringt 15 Änderungsvorschläge ein. Unser Ziel ist, eine Kommunalordnung zu beschließen, in der die Informations- und Beteiligungsrechte der Einwohner/innen gestärkt und die wirtschaftliche Betätigung kommunaler und privater Unternehmen gleichberechtigt ermöglicht werden.

• Wir wollen, dass die Gemeinde den Einwohner/innen einen kostenfreien Zugang zu den bei der Gemeinde vorhandenen öffentlichen Informationen auch auf elektronischen Weg oder über das Internet gewährt. (§ 11 SächsGemO / § 10 SächsLKrO)

• Wir wollen, dass mindestens einmal im Jahr eine Einwohnerversammlung stattfindet und dass 1% der Einwohner/innen dies auch durch einen Einwohnerantrag beantragen können. ( § 22 SächsGemO)

• Wir wollen die Durchführungsfrist eines Einwohnerantrages auf einen Monat (derzeit drei) verkürzen. (§ 23 SächsGemO / § 22 SächsLKrO)

• Wir wollen die Zugangsbedingungen für Bürgerentscheid und Bürgerbegehren erleichtern. Dem Gemeinderat soll es mit qualifizierter Mehrheit möglich sein, Bürgerentscheide selbst zu initiieren. Der Ausschlusskatalog für Bürgerentscheide wird auf ein Minimum reduziert und das Mindestzustimmungsquorum durch die Mehrheit der gültigen Stimmen ersetzt. (§ 24 SächsGemO / §22 SächsLKrO) Das Quorum für Bürgerbegehren soll auf einheitliche 5 Prozent gesenkt und der Kostendeckungsvorschlag gestrichen werden. Damit wollen wir erreichen, dass Bürgerbegehren erfolgreich umsetzbar sind und Bürgerbeteiligung auf der kommunalen Ebene gestärkt wird. (§ 25 SächsGemO / § 21 SächsLKrO)

• Bislang sieht die Sächsische Gemeindeordnung keine klaren Regelungen zur Veröffentlichung von Beschlüssen vor. Wir wollen diesen Mangel mit der Ergänzung im § 37 Absatz 1 Satz 3 beseitigen und eine öffentliche Bekanntmachung nach Ortsüblichkeit vorschreiben. (§ 37 SächsGemO)

• Wir wollen die Einwohnermitwirkung im Gemeinderat und in den Ausschüssen stärken. Deshalb schlagen wir vor:

– dass künftig grundsätzlich alle Beratungen der kommunalen Gremien, insbesondere der Ausschüsse, öffentlich sind. Nur so können die Einwohner/innen den Prozess der Entscheidungsfindung nachvollziehen und sich stärker an dem Diskussionsprozess beteiligen. (§ 41/43 SächsGemO / § 37/39 SächsLKrO)

– Sachkundige Bürger/innen sollen in allen Ausschüssen ihre Kompetenz in die Arbeit des Gemeinderates einbringen.

– Die Einwohnerfragestunde soll generell Bestandteil der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates sein. Die Ausschüsse können in ihren Sitzungen ebenfalls eine Einwohnerfragestunde durchführen. Die Einwohner/innen erhalten damit die Möglichkeit, Fragen zu aktuellen Problemen zu stellen oder Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. (§44 SächsGemO )

• Wir wollen die Schutzfunktion vor der Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen erhalten. Deshalb lehnen wir die vorgesehene Streichung des § 100 SächsGemO entschieden ab! Dieser Paragraf muss erhalten bleiben, um für die Bürgerschaft mittel- und langfristig die Hoheit über Entscheidungen im Zusammenhang mit kommunalen Betrieben und Einrichtungen zu behalten.

Die vorgesehene Änderung des Kommunalabgabengesetzes hinsichtlich einer 20jährigen Sonderverjährungsregelung bei der Beitragserhebung halten wir für verfassungsrechtlich bedenklich. Mein Kollege Klaus Bartl wird unseren Änderungsantrag dazu einbringen.

Die Fraktion DIE LINKE lehnt aufgrund der vielen Mängel und Kritikpunkte den Gesetzentwurf in Gänze ab.

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