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1. Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion DIE LINKE „Gesetz zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Lernmittelfreiheit in Sachsen“ am 23.11.2011 im Sächsischen Landtag

Erstellt am: 21 November, 2011 | Kommentieren

Der vorliegende Gesetzentwurf (Drs 5/7234) setzt den Gesetzgebungsauftrag gemäß Art. 102 Abs. 5 SächsVerf auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Länder und der aktuellen sächsischen Verwaltungsrechtsprechung um.

In dem Änderungsgesetz zu Artikel 1 wird die Vorschrift des § 38 SchulG entsprechend angepasst und die von der Lernmittelfreiheit erfassten und den Schülern unentgeltlich zu überlassenden Gegenstände näher bestimmt.

Danach sollen zu den unentgeltlichen Lernmittel insbesondere gehören:
•    die für die Hand der Schüler bestimmten Schulbücher einschließlich der sie ergänzenden Druckwerke,
•    gedruckte Unterrichtsmaterialien von Buchverlagen, sofern sie die Funktion von Schulbüchern einnehmen,
•    Lektüren und Quellentexte, die zeitweise neben Schulbüchern verwendet werden,
•    Kopien, die ein Schulbuch im Unterricht ergänzen oder ersetzen,
•    die für den Unterricht benötigten und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler im Unterricht bestimmten Gegenstände, Geräte, Instrumente und sonstigen Sachmaterialien,
•    weitere, aufgrund der Unterrichtsformen erforderliche Materialien, die über einen längeren Zeitraum oder wiederholt benutzt werden und
•    weitere aufgrund handlungsorientierter Unterrichtsfächer und bestimmter Unterrichtsformen erforderliche Grundmaterialien.

Zugleich wird die unentgeltliche Überlassung dieser Gegenstände durch die Schulträger geregelt. In diesem Zusammenhang wird auch die Erstattung der den Schulträgern öffentlicher Schulen hierdurch entstehenden Aufwendungen und Kosten durch den Freistaat Sachsen gesetzlich bestimmt.

Mit der Neufassung des § 23 Abs. 3 SchulG wird die Möglichkeit der Eigenbeteiligung der Schüler und Eltern an den Schülerbeförderungskosten ersatzlos gestrichen, um auch in diesem Bereich die verfassungsrechtlich garantierte Unentgeltlichkeit des Unterrichts in sächsischen Schulen ausnahmslos zu garantieren.

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