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Sächsisches Spezial-Versammlungsrecht ist verfassungswidrig!

Erstellt am: 21 April, 2011 | Kommentieren


Zur Urteilsverkündung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes im abstrakten Normenkontrollverfahren zum Sächsischen Versammlungsgesetz erklärt der rechtspolitische Sprecher und stellvertretende Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE, Klaus Bartl:

Das schwarz-gelbe sächsische Spezial-Versammlungsrecht ist verfassungswidrig und nichtig – mit diesem Urteil bekommt insbesondere der FDP-Justizminister vom höchsten sächsischen Gericht das Zeugnis darüber ausgestellt, dass er beim Umgang mit einem hochsensiblen demokratischen Grundrecht den Boden des Rechtsstaates verlassen hat. Mit ihrer gemeinsamen Klage haben die demokratische Oppositionsfraktionen dafür gesorgt, dass es in Sachsen kein Demonstrationsrecht zweiter Klasse gibt – insofern ist das Urteil der Verfassungsrichter ein Sieg für den Rechtsstaat.

Leider hat die CDU/FDP-Koalition handwerklich so stümperhaft an dem Versammlungsrecht gewerkelt, dass es vom Gericht schon aus rein formalen Gründen für verfassungswidrig erklärt werden musste, sodass es nicht mehr zu einer rechtlichen Würdigung einzelner Inhalte gekommen ist. Die Staatsregierung bekommt die verdiente Quittung für ihre absolute Ignoranz gegenüber den Ergebnissen der Sachverständigen-Anhörung des Landtags und die Ablehnung unseres Antrages, noch in letzter Minute die gröbsten Fehler des Gesetzentwurfs zu heilen. So tragen CDU und FDP die Verantwortung für die nunmehr bestehende Rechtsunsicherheit, was mit Verfahren geschieht, die auf der Grundlage dieses nunmehr nichtigen Gesetzes geführt worden sind.

In der Realität ist die besondere Spezialität des neuen sächsischen Versammlungsgesetzes längst gescheitert: Keine einzige Versammlungsbehörde – insbesondere nicht am 13. Februar 2010 bzw. 13. und 19. Februar 2011 in Dresden – hat wegen offensichtlicher Wirklichkeitsferne des Gesetzes von der Möglichkeit des Verbots von Demonstrationen an besonders geschichtsträchtigen Orten und zu traditionellen Gedenktagen Gebrauch gemacht. Wer Nazi-Aufmärsche, die Gedenken an Opfer missbrauchen und Menschheitsverbrechen verherrlichen, verbannen will, hat mit dem „Wunsiedel-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts vom November 2009 eine gute Orientierung – die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit im Dienste des Kampfes gegen die Feinde der Freiheit aber ist ein Irrweg und heute zu Recht gescheitert.

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