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Die LINKE hat Gesetzentwurf zur Stärkung des Datenschutzes in Sachsen eingebracht!

Erstellt am: 16 Oktober, 2011 | Kommentieren


Rede von Julia Bonk (DIE LINKE) zur 1. Lesung des Entwurfes eines „Gesetzes zur rechtlichen und institutionellen Garantie der unabhängigen Ausübung der Datenschutzkontrolle im Freistaat Sachsen“ (Drucksache 5/7136) am 12.Oktober 2011 im Sächsischen Landtag

Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten in Sachsen stärken. Ursprünglich wurde dies durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs beauftragt, wie notwendig dies gerade in Sachsen ist, haben uns erst die jüngsten Vorgänge vor Augen geführt, als das Innenministerium den Wirkungsbereich des Datenschutzbeauftragten als Verfassungsorgan durch eigenes Agieren und explizit in Frage stellte.

Mit dem Gesetzentwurf gehen wir nicht an alle novellierungsbedürftigen Passagen im Datenschutzgesetz ran, sondern behandeln vordergründig die institutionelle Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten und damit verbunden die Stärkung seiner Rechte als Institution im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und des Grundrechtsschutzs. In einigen Teilen haben wir uns dabei an das einzige Best Practise-Modell in Deutschland, an Schleswig-Holstein, orientiert, das als einziges eine unabhängige Datenschutzkontrolle im Sinne des EUGH-Urteils leistet. Auch das Gespräch zu Herrn Datenschutzbeauftragten Schurig haben wir dabei gesucht und aufgenommen. Ich möchte Ihnen nun einige der von unserem Gesetzentwurf neu zu regelnden Aspekte näher vorstellen:

Ganz grundsätzlich besteht das Ziel, die Datenschutzkontrolle aus dem Weisungs- und Einflussbereich der Regierung zu lösen und so seine volle institutionelle und inhaltliche Unabhängigkeit zu regeln. So war es auch die Forderung des EUGH-Urteils gewesen. Gängige Praxis war bis dahin gewesen, eine Einbindung über die Ministerien des Innern letztlich formal zu regeln. Mit unserer Gesetzesnovelle vollziehen wir die Alleinstellung des Datenschutzbeauftragten als Organ beim Sächsischen Landtag, indem wir die Einrichtung einer Landeskontrollstelle für den Datenschutz rausgelöst aus allem Regierungshandeln und lediglich der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten untericht erstreckt sich lediglich auf die Regelwahrung in der Haushaltsbewirtschaftung etc.

Für die Einrichtung der Landeskontrollstelle schlagen wir im ersten Abschnitt eine Verfassungsänderung vor, denn auf keiner anderen Ebene bewegt sich die Formalisierung der Datenschutzkontrolle und ihrer Institutionen. Ihre Einrichtung im ministerialfreien Raum halten wir in Anlehnung an die Rechtsprechung und Kommentierung zum Bverfgu 83 u.a. für zulässig, wenn eine Verantwortung gegenüber dem Parlament und/oder der Regierung verbleibt. Dies sehen wir durch unseren Gesetzentwurf gewahrt.

Dabei werden einige Rechte des Darenschutzbeauftragten  als Leiter der Kontrollstelle gestärkt: er entscheidet über das Personal in seiner Einrichtung und ist ebenfalls entscheidungsberechtigt über deren Zeugnisrecht. In der aktuellen Regelung kommt es hierbei zu unauflösbaren Verzerrungen, wenn dem Landtagspräsidenten geschildert werden muss, ob das Zeugnisrecht erteilt werden soll, ohne inhaltlich spezifisch und offen werden zu können. Hier muss auch für die Situation einer konfliktiven Konstellation mit der Stärkung der Unabhängigkeit auf Seiten des Datenschutzbeauftragten vorgesorgt werden.

Die Personal- und Mittelzuweisung wird dem im Gesetzentwurf beschriebenen Aufgabenaufwand anzupassen sein. Darüber hinaus regen wir die Gründung eines fachlichen Beirates bei der Landeskontrollstelle an, der er es ermöglicht, Sachkundige zivilgesellschaftliche oder Verwaltungseinrichtungen bei der Ausrichtung und öffentlichen Kommunikation der Kontrollstelle zu unterstützen. So wäre es z.B. denkbar, die Verbraucherzentrale mit einzubeziehen. Näheres bleibt aber der Satzung der Kontrollstelle überlassen.

Die neue Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten und seiner Kontrollstelle soll mit weiteren Rechten und Handlungsinstrumenten versehen sein. So sehen wir die Möglichkeit der Beanstandungsklage als weiter gehendes Instrument jenseits nur der Beanstandung vor. Somit wird der Weg eröffnet, auf die Beseitigung von Datenschutzmängeln verbindlich hinzuwirken – dies stellt aus meiner Sicht einen Philosopohiewechsel in der institutionellen Einordnung der Datenschutzkontrolle dar, ebenso wie die tatsächliche Unabhängigstellung der Institution des Datenschutzbeauftragten selbst, dahin müssen wir kommen, meine Damen und Herren.

Zudem wird die Möglichkeit der Anrufung der Kontrollstelle bei Verstößen zukünftig allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von ihrer konkreten Betroffenheit möglich sein. Auch ein Verbandsklagerecht für Verbände, die Betroffene vertreten, fehlt bislang an dieser Stelle und hat zur Folge, dass viele Sachverhalte aufgrund der strukturellen Schwäche von Einzelpersonen ungeklärt bleiben. Ein solches wird von uns vorgesehen. Auch stärken wir den Datenschutz im privatwirtschaftlichen Bereich as Aufgabe der Landeskontrollstelle, denn uns allen ist klar, dass auch hier schwer wiegende Mängel an der Tagesordnung sind, auch wenn sie gegebenenfalls nicht in ihrem ganzen Umfang bearbeitet werden können.

Anfang diesen Jahres legte die Koalition aus CDU und FDP einen Datenschutzgesetzentwurf zur Umsetzung des EuGh-Urteils vor, der sehr kurz gesprungen und geschossen war und auch so behandelt wurde: lediglich schriftliche Anhörung einiger Sachverständiger fand statt. Diese spielten keine Rolle mehr und konnten sich auch nicht mehr äußern, als per Änderungsantrag letztlich gefundene einige inhaltliche erstmals eingebracht wurden und den GE-Entwurf um 400% vergrößerten. Vorher hatte er ja auch nur aus einem Satz bestanden.

Hierzu konnten sich die Sachverständigen aber gar nicht äußern, zum großen Nachteil der Regelungen. Die erforderliche „richtergleiche Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten“ haben Sie mit einem Quorum und Regelungen umgesetzt, die zum Wahlamt des Datenschutzbeauftragten nicht recht passen wollen. Es seht die Reaktion der EU-Kommission noch zu erwarten. Diese Regelungen ließen mehr Fragen offen, als Sie Kollegen von der Koalition selbst beantworten konnten.

Hier möchte ich aber gar nicht so sehr vorweg greifen den Diskussionen, die wir in der Behandlung des Gesetzes gewiss noch haben werden. Es sei jedoch zusammen gefasst: dieser Gesetzentwurf regelte die institutionelle Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten nicht, die massiven Einwände von Sachverständigen wurden von der Koalition nicht aufgegriffen, unser Gesetzentwurf nun tut dies und geht mit der Gründung einer Landesstelle für den Datenschutz tatsächlich zu einer anderen Kultur der Datenschutzkontrolle über. Seien Sie unbesorgt, auch Übergangsregelungen werden von unserem Gesetzentwurf ebenso mit beschrieben.

Meine Damen und Herren, gerade aufgrund fehlender Grundrechtssensibilität sächsischer Behörden ist die Umsetzung des EUGH-Urteils und die tatsächliche Unabhängig-Stellung der Datenschutzbeauftragten so wichtig. Datenschutz kommt gerade angesichts des digitalen Wandels in der Gesellschaft und in dem Zuge in der Verwaltung eine wachsende und zentrale Bedeutung bei der Wahrung des grundgesetzlich geschützten Verhältnisses zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der staatlichen Verwaltung zu. In diesem Zuge müssen auch die Institutionen gestärkt werden. In diesem Sinne sehe ich den Beratungen entgegen, bitte um Überweisung und danke für Ihre Aufmerksamkeit

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