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Achtung – Grundstücksübergänge im Rahmen von Gemeindefusionen unterliegen der Steuerpflicht!

Erstellt am: 6 Dezember, 2010 | 2 Kommentare

Nach geltendem Recht müssen die Städte und Gemeinden nach der Fusion Grunderwerbssteuer für den Immobilienbesitz von kommunalen Unternehmen wie Wohnungsgesellschaften, Stadtwerken, Kultur-GmbH und ähnlichen Betrieben zahlen. Die Grunderwerbssteuer, die dem Land zusteht, bemisst sich nach dem aktuellen Verkehrswert der Immobilie und beträgt 3,5 Prozent.

Bei Gemeindefusionen fällt für gemeindliche Grundstücke gewerblicher Betriebe ebenso Grunderwerbsteuer an wie für Grundstücke, die einem kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform gehören, wenn der Zusammenschluss zu einem Wechsel der Gesellschafter führt.

Dies hat Prof. Dr. Unland (Finanzminister) auf meine Nachfrage zur Grunderwerbssteuer für Immobilien bei Gemeindefusionen bestätigt. Hier seine schriftlich formulierte Antwort:

„Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 wurde §4 Nr. 1 GrEStG mit Wirkung zum 1. Januar 1998 wie folgt gefasst:

„Von der Besteuerung sind ausgenommen: 1. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen von der einen auf die andere juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient.“

Der Gesetzgeber wollte hiermit die zuvor nur für Körperschaften des öffentlichen Rechts geltende Regelung einerseits auf alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, also auch auf Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, erstrecken.

Anderseits wollte er die Steuerbefreiungsvorschrift auf Grundstücke beschränken, die überwiegend öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (vgl. BT-Drucks 14/443, Seite 42 und 43).  Dem lag die Überlegung zu Grunde, dass die Grunderwerbssteuerbefreiung für den Erwerb solcher Grundstücke, die überwiegend der wirtschaftlichen Betätigung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts dienen, Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hätte.

Soweit die in der Steuerbefreiungsvorschrift des §4 Nr. 1 GrEStG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt waren, unterlagen deshalb auch bisherige Grundstücksübergänge im Rahmen von Gemeindefusionen bereits der Steuerpflicht.

„Die erste Gemeindefusion im Landkreis Görlitz ist besiegelt: Zum 1. Januar 2011 schließen sich die Oberlandstädte Ebersbach und Neugersdorf zur neuen Stadt Ebersbach-Neugersdorf zusammen. Bei der Städtefusion tritt allerdings ein finanzielles Problem auf, das so offenbar nicht vorherzusehen war: Als neuer Rechtsträger soll die Stadt Ebersbach-Neugersdorf Grunderwerbssteuer für die Liegenschaften beider Stadtwerke zahlen. Ein entsprechender Bescheid des Finanzamtes liegt bereits vor, allerdings ist die Höhe der Forderung noch unklar.“ (von Uwe Menschner; Lausitzer Rundschau, 1.9.2010)

Deshalb genau prüfen, ob sich ein Zusammenschluss für alle beteiligten Gemeinden lohnt! Die Fusionsprämie 100 Euro pro Einwohner und maximal 500000 Euro gibt es nur einmal. Die Höhe der anfallenden Grunderwerbssteuer sollte vorher mit dem Finanzamt geklärt werden.  Das Für und Wider eines freiwilligen Zusammenschlusses von Gemeinden muss vor Ort längerfristig erarbeitet, debattiert und mit den Bürger/innen entschieden werden. Ein Stadtratsbeschluss reicht dazu nicht aus! Die Bevölkerung hat laut Landesverfassung Art. 88 das Recht vor einer Gebietsänderung gehört zu werden. Deshalb keine Gemeindezusammenschlüsse ohne Bürgerentscheid!

Kommentare

2 Antworten für “Achtung – Grundstücksübergänge im Rahmen von Gemeindefusionen unterliegen der Steuerpflicht!”

  1. Backmann
    29 Dezember, 2010 um 18:47

    Sehr geehrte Frau Junge,

    mit Interesse habe ich Ihren Artikel gelesen. Gegenwärtig wird hier in Gohrisch, Rosenthal-Bielatal und Königstein eine Fusion in Erwägung gezogen.( Jetzt mit weiteren Orten Verwaltungsgemeinschaft)
    Initiator ist vorrangig die Stadt Königstein. Ursprünglich war eine Fusion mit Bürgerbefragung und Bürgermeisterneuwahl im Gespräch. Jetzt wird wiederum von Königstein ( hat nur noch ca. 2.220 EW) ein Beitritt der übrigen Gemeinden ohne Bürgerbefragung ins Gespräch gebracht.
    Meine Frage: Ist Ihr Beitrag so zu verstehen, daß in beiden Fällen ( Fusion, Beitritt) Grunderwerbsteuer zu zahlen ist ?
    Eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt in Löbau wurde lediglich mit dem Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ohne weiteren Kommentar beantwortet.

    Für das kommende Jahr wünsche ich Ihnen viel Schaffenskraft und Gesundheit

    Mit freundlichen Grüßen

    Friedhelm Backmann

    GR der Gemeinde Gohrisch

  2. marion
    4 Januar, 2011 um 15:16

    Sehr geehrter Herr Backmann,

    vielen Dank für Ihre Informationen und Anfrage. Laut Art. 8 Sächsische Gemeindeordnung gibt es 2 Möglichkeiten der Gebietsänderungen: die Eingliederung (umgangssprachlich Eingemeindung) oder die Vereinigung (umgangssprachlich Fusion) von Gemeinden. „Vor einer Gebietsänderung sind die Einwohner in dem unmittelbar betroffenen Gebiet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu hören.“ Nach unserer Auffassung muss der Bürgermeister die Einwohner/innen informieren und dies sollte wenigstens über eine Einwohnerversammlung erfolgen. Wenn dies der Bürgermeister nicht will, können laut Art. 22 SächsGemO die Einwohner eine Einwohnerversammlung beantragen. Der Antrag muss mindestens 10% der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnen oder in der Hauptsatzung ist ein geringeres Quorum festgelegt.

    Die Grunderwerbssteuer muss die Gemeinde dann zahlen, wenn sie gewerbliche Betriebe wie Stadtwerke, kommunale Wohnungen und GmbH’s
    in die Gebietsänderung einbringt. Bei einer Fusion sind dann alle kommunalen Betriebe, die wirtschaftlich tätig sind betroffen, bei einer Eingemeindung nur die Grundstücke der „neuen Ortsteile“. Die Finanzämter haben eine Aufklärungspflicht gegenüber den betroffenen Gemeinden. Deshalb hier unbedingt noch mal eine offizielle Anfrage über die Verwaltung stellen. Sollten Sie als Stadtrat hier keine Unterstützung erhalten, dann teilen Sie mir das bitte mit. Wir als Landtagsabgeordnete haben auch die Möglichkeit auf Misstände zu reagieren. Falls Sie weitere Fragen oder Informationen benötigen, dann schicken Sie mir Ihre Fragen oder Informationen an mein Bürgerbüro in Kamenz (buergerbuero-kamenz@t-online.de). Ich freue mich auf Ihre weitere Unterstützung und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg und Elan im neuen Jahr 2011.

    Herzliche Grüße aus Kamenz
    Marion Junge; MdL DIE LINKE
    Sprecherin für Kommunalpolitik

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